Satzung der Stiftung Apollo Theater Siegen
1. Name der Stiftung, Rechtsform und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen Stiftung Apollo-Theater
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Siegen.
2. Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Ermöglichung und Förderung von Theater-, Musikund Musiktheaterveranstaltungen insbesondere durch Beiträge zur Tragung der Folgekosten des Betriebes des Apollo-Theater in Siegen.
- Der Stiftungszweck wird entweder unmittelbar selbst durch die Durchführung von Konzerten und Theateraufführungen oder durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, insbesondere durch den Trägerverein Apollo-Theater Siegen, oder durch eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO verwirklicht. - Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Angliederung von unselbständigen Stiftungen im Rahmen der Zwecksetzung dieser Stiftung ist zulässig.
3. Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen wird von den Stiftern durch Einzahlung eines anfänglichen Betrages von 1.371.000 DM nach Maßgabe der Urkunde über das Stiftungsgeschäft eingebracht.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter unbegrenzt erhöht werden. Das Stiftungsvermögen ist für den Stiftungszweck in diesem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
- Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. Zustiftungen in Form von Sachwerten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Auch im übrigen sind Vermögensumschichtungen mit der Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung zulässig.
- Erfolgen Zustiftungen unter Auflagen oder Bedingungen, so ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zustiftungen anzunehmen. Die Annahme von Zustiftungen ist abzulehnen, wenn sie mit Bedingungen zugunsten des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verbunden ist, die über das in § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung bestimmte Maß von Zuwendungen an den Stifter und dessen nächste Angehörigen hinausgehen.
4. Erträge, Spenden, Rücklagen
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Das Gleiche gilt für Zuwendungen (Spenden), wenn der Zuwendende sie nicht als Zuführung zum Stiftungsvermögen (Zustiftung) bezeichnet hat.
- Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen freie Rücklagen gebildet werden, die zum Stiftungsvermögen gehören. Sofern Stiftungserträge und Zuwendungen zur Verwirklichung von Vorhaben im Sinne des Stiftungszweckes nicht ausreichen, kann aus den Erträgen und Zuwendungen eine zweckgebundene Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.
5. Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
6. Organe der Stiftung
- 1. Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat,
- die Stifterversammlung.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im
Stiftungsrat ist nicht zulässig.
7. Stiftungsvorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen, die von der Stifterversammlung gewählt werden, soweit sie nicht von den Gründungsstiftern benannt sind.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstandes - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit endet jedoch nicht vor der Bestellung eines Nachfolgers. Wiederbestellung ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit können Mitglieder des Vorstandes durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung der Stifter unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit abberufen werden.
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, ihr Amt unter Wahrung angemessener Fristen gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates niederzulegen. Scheidet aus diesem oder aus einem anderen Grund ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für die Restzeit der Amtszeit einen Nachfolger.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen.
8. Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
- Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden - mindestens einmal jährlich - durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des tiftungsvorstandes mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsvorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag. - Eine schriftliche oder telefonische Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
- Über das Ergebnis der Sitzung und anderweitiger Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
9. Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung; er
hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
zu sorgen. - Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Zuwendungen, der Stiftungserträge, der sonstigen Einnahmen und der Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer gemäß § 14 der Satzung,
- die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführer,
- Vorschläge an die Stifterversammlung für die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder,
- Vorschläge an die Stifterversammlung zu Satzungsänderungen,
- Vorschläge an die Stifterversammlung zur Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung.
- Entscheidungen und Vereinbarungen über Zustiftungen und die Angliederung von unselbständigen Stiftungen.
10. Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Dem Stiftungsrat sollen angehören
a. ein Vertreter des Kulturkreises Siegerland e.V.,
b. ein Vertreter des Förderkreises Siegerland-Theater e.V.,
c. ein Vertreter des Initiativkreises Apollo-Theater Siegen e.V.
bzw. bei Fusion der vorstehenden Vereine drei von den oder dem verbleibenden Vereinen benannte Personen,
d. der Bürgermeister der Stadt Siegen,
e. der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein,
f. der Rektor der Universität / Gesamthochschule Siegen,
g. der Vorsitzende des Vorstands der Sparkasse Siegen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Stiftern benannt. Nach Ablauf der ersten Amtszeit erfolgt die Wahl durch die Stifterversammlung. Wiederwahl ist zulässig. - Zu Stiftungsratsmitgliedern sollen nur Persönlichkeiten gewählt werden, die sich in besonderem Maße um die Stadt und die Region Siegen verdient gemacht haben. Zum Stiftungsratsmitglied soll nur gewählt werden, wer persönlich und fachlich in der Lage ist, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen.
- Der Stiftungsrat wählt mit Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund von der Stifterversammlung oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird nicht gewährt.
11. Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates
- Die Sitzungen des Stiftungsrates werden - mindestens einmal jährlich - durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates, mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
- Über das Ergebnis der Sitzung und schriftlichen Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers zu unterzeichnen ist.
12. Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat hat über die Aufgabenerfüllung des Stiftungsvorstandes und insbesondere darüber zu wachen, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
- Der Stiftungsrat stellt den Jahresabschluss fest und nimmt den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes entgegen.
- Der Stiftungsrat erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.
13. Stifterversammlung
- Mitglieder der Stifterversammlung sind alle Stifter und alle natürlichen und juristischen Personen, die der Stiftung eine Zustiftung in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zugewendet haben. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen in der Stifterversammlung endet mit dem Tode, es sei denn, das Mitglied hat durch Verfügung von Todes wegen eine zu seinen Erben gehörende Person zu seinem Nachfolger in der Stifterversammlung berufen.
- Aufgaben der Stifterversammlung sind
- Wahl des Stiftungsvorstandes, soweit die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht von den Gründungsstiftern benannt sind,
- Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates, soweit diese nicht von den Gründungsstiftern benannt sind,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
- Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates - bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates - beruft die Stifterversammlung ein, leitet sie und bestimmt den Protokollführer.
- Eine Stifterversammlung soll in der Regel einmal jährlich einberufen werden.
- Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
14. Geschäftsführer
- Vom Stiftungsvorstand können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden, wenn der Geschäftsumfang dies erfordert.
- Die Geschäftsführer sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden. Die Geschäftsführer haben die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vorzubereiten, auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.
- Geschäftsführer haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Der Stiftungsvorstand beschließt bei Bedarf eine Geschäftsordnung oder Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführung.
15. Rechnungsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen. - Der Stiftungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder haben die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage der Stiftung sowie die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen.
16. Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenlegung
- Für die Änderung der Satzung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes und ein mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassender Beschluss der Stifterversammlung erforderlich. Soweit Satzungsänderungen den Zweck der Stiftung betreffen, muss der geänderte Zweck gemeinnützig sein.
- Für die Auflösung der Stiftung ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes und ein mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassender Beschluss der Stifterversammlung erforderlich. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn es aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr möglich ist, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
- Beschlüsse über die Satzungsänderung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde, soweit eine solche Genehmigung kraft zwingenden Gesetzes erforderlich ist.
17. Dauer der Stiftung
Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit bestehen.
18. Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen zu einem Drittel an den im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter VR. 2379 eingetragenen gemeinnützigen Verein mit dem Namen "Museum für die Kunst der Gegenwart Siegen e. V.", sofern dieser Verein auch im Zeitpunkt des Anfalls des Stiftungsvermögens noch gemeinnützig ist, und zu einem Drittel an die Stadt Siegen und zu einem Drittel an den Kreis Siegen-Wittgenstein bzw. wenn der vorgenannte Verein zu gegebener Zeit nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein sollte je zur Hälfte an die Stadt Siegen und den Kreis Siegen-Wittgenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere solche
Zwecke zu verwenden haben, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen sollen.
19. Stiftungsaufsichtsbehörde
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
20. Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Stiftung oder über die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes darüber einzuholen, dass die vorgesehene Änderung den Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit entspricht.
21. Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
2. Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so soll dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gelten, was der Zwecksetzung dieser Satzung möglichst nahe kommt.
Fassung vom Mai 2004